| Info
19 DAS VÖLKERRECHT 1. Teil: Was ist und heißt Demokratie ? |
|
Soweit man im Weimarer System das Wort „Demokratie“ gebrauchte, verstand man darunter theoretisch den Begriff der Volksherrschaft. Praktisch allerdings strebte alles nach der Vorherrschaft einer Partei, die dann in der Machtstellung ebenso autoritär wurde, wie autoritäre Systeme von Haus aus. Betrachten wir einige entscheidende politische Vorgänge im Hinblick auf den Willen des Volkes: ►Dem deutschen Volk wurden die Weltkriege aufgezwungen. Niemals war es Volkswille, politische Lösungen gewaltsam zu erwirken oder gar die Söhne für einen Krieg herzugeben. Sogar Minderjährige wurden zum Dienst an der Waffe verpflichet. Nach dem Grundgesetz Art. 20 heißt es: „Alle Staatsmacht geht vom Volke aus und wird in Wahlen und Abstimmungen und durch Organe der Gesetzgebung ... ausgeübt.“ Bundesrat und Bundestag werden dabei nicht einmal erwähnt. Aber Bundesrat und Bundestag haben die Macht an sich gerissen und ignorieren erkennbar den Willen des Volkes. Das Wahlvolk wurde von der Willensbildung ausgeschlossen. Also ist es völlig egal, welche Parteien bei einer „Wahl“ gewählt werden. Wer jemals seit 1945 an die Macht kam, hat erkennbar gegen die Interessen des deutschen Volkes gewirkt. Volksbefragung bzw. Volksabstimmung über diese Fragen wurden nie in Betracht gezogen. Wir Deutsche haben kein politisches Stimmrecht. Wir haben keine Wahl ! Das ist Unrecht ! Was sind das für Leute, die sich als „Volksvertreter“ ausgeben ? Wilhelm Landig schrieb in „Wolfszeit um Thule“ (Wien, 1980): „Volksherrschaft ist die übliche Bezeichnung. Man geht von der Übersetzung des altgriechischen ‚demos’ als Wort für ‚Volk’ aus. Tatsächlich aber ist das altgriechische Wort für Volk ‚laos’. So wird auch der Name Menelaos richtig übersetzt als Volksführer. Das Wort ‚demos’ indessen heißt ‚Abschaum’. Die altgriechischen Bauern von Piräus kochten zu ihrer Zeit in großen Kesseln das Schaffett und schöpften dann von der Oberfläche des Suds den wertlosen Abschaum herunter. Diesen Abschaum nannten sie *demos’. Die Intelligenz und Führungselite der altgriechischen Städteregierungen bezeichneten danach dann ihrerseits die aufkommende Herrschaft des Pöpels verächtlicherweise als Demokratie, die Herrschaft des Abschaums.“ In dem LEITHEFT Nr. 145 vom August 2000 (Schildverlag München) schreibt Lothar Greil: Die Pariser Verträge vom 23.10.1954 bestätigen diesen Zustand, wenngleich von einer ‚formellen Beendigung ‚ des Besatzungsregimes gesprochen wurde. Am 5. Mai 1955 löste sich die Hohe Kommission der Besatzungsmächte auf, ohne an den Vorbehaltsrechten einschließlich der geheimen Zusatzverträge (u.a. über Stationierung und Stationierungskosten, Medienkontrolle u.a.) etwas zu ändern. Die „Feindstaatenklausel“ der UNO-Charta (Artikel 107) gibt den Besatzungs-Alliierten das Recht mit militärischen Mitteln gegen ihre vormaligen Kriegsgegner einzuschreiten, falls diese sich gegen die Nachkriegsregelungen oder sonstige Interessen der Alliierten auflehnen sollten. Im Mai 1967 fällte der Dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe im Zusammenhang mit der Abweisung einer Schadenersatzforderung des Caritas-Verbandes ein Grundsatzurteil, in dem betont wurde, daß die Besetzung des Bundesgebietes durch den Abschluß der Bonner Verträge vom 5. Mai 1955 –im Zusammenhang mit der Auflösung der Hohen Kommission- (siehe oben) ‚nicht schlechthin beendet’ worden sei. Die Vorbehaltsrechte der drei Besatzungsmächte in diesen Verträgen seien nämlich *als zurückhaltende Rechtsbestandteile gewöhnlicher Besatzungsgewalt zu verstehen.’ Der 2+4-Vertrag vom 12.9.1990 Der Text des Vertrages wurde von den vier Siegermächten beschlossen, wofür die Zahl Vier in Zwei- plus-Vier steht. Die Zahl Zwei steht für die Besatzungskonstrukte der BRD und der DDR (Ostzone). Die ostdeutschen Gebiete und Österreich, das 1939 dem Deutschen Reich beigetreten war, werden ignoriert. Das Deutsche Reich wird namentlich nicht erwähnt. So geht es also nur um die Besatzungszonen, umbenannt in BRD und DDR. Von unseren „Volksvertretern“ und den gleichgeschalteten Medien wird dieser Vertrag als Friedensvertrag und als Befreiung Deutschlands aus der mehr als 45-jährigen Besatzungszeit gefeiert. Aber dieses Vertragswerk ist weder ein Friedensvertrag, noch entläßt er Deutschland in die politische Souveränität. Es soll hier nicht der Text des Vertrages behandelt, sondern nur einige Argumente aus deutscher Sicht gebracht werden, denn der Vertrag ist in mehrfacher Hinsicht nichtig: 1) Der Vertrag entstand unter dem Zwang einer eventuellen Verweigerung der Wiedervereinigung von BRD und DDR. Ein Vertrag unter Zwang entstanden, ist aber nichtig. 2) Laut Präambel des (von den Alliierten genehmigten) Grundgesetzes vom 23.5.1949 heißt es u.a.: „Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden“, wobei ausdrücklich auch jene Deutschen bedacht wurde, „denen mitzuwirken versagt war.“ Und das waren unsere Landsleute in Preußen bzw. in Ostdeutschland aber auch in Österreich. Die Zerschlagung Preußens und die Abtrennung Österreichs war völkerrechtlich unzulässig (als Einmischung in innere Angelegenheiten). Im Vertragstext heißt es „... in Würdigung dessen, daß das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen ...“. Dies trifft in keinem Fall zu. Tatsache ist, daß das deutsche Volk über seine endgültige Verfassung zu keinem Zeitpunkt abstimmen durfte, daß dadurch der Bundestag alle Macht an sich riß, und die Wähler bei den Wahlen nur Blanko-Kreuzchen machen durften. Nicht nur den Ostdeutschen, sondern allen Deutschen war die Mitwirkung versagt einschließlich der Österreicher als Teil des Deutschen Reiches. Fakt ist also: das deutsche Volk wurde nie direkt befragt. Deshalb hätten unsere „Volksvertreter“ dem 2+4-Vertrag nie zustimmen dürfen. Stattdessen hätten sie den Europäischen Gerichtshof in Den Haag anrufen müssen und/oder hätten die Regierung auflösen müssen als sichtbaren Ausdruck des Protestes. Die Mauer war doch schon gefallen. Das war nicht mehr rückgängig zu machen. Was hätte die Regierung daran hindern können, das Interesse aller Deutschen zu vertreten, auch derjenigen, „denen mitzuwirken versagt war“ ? 3) Zudem gilt nach wie vor das Völkerrecht, hier bei Vorliegen lediglich eines Waffenstillstandes, gilt die Haager Landkriegsordnung. Beim 2+4-Vertrag handelt es sich nicht um einen völkerrechtlich gültigen Friedensvertrag. Es gilt auch nach wie vor uneingeschränkt die UNO-Feindstaatenklausel, wonach Deutschland als Feind aus dem 2. Weltkrieg bewertet wird. Das Völkerrecht steht vor Besatzungsrecht und Bundesrecht. 4) Nichtig ist der 2+4-Vertrag auch nach der Haager Landkriegsordnung, wonach durch Kriegshandlungen keine Gebiete annektiert werden dürfen. Das war den Siegermächten offenbar bewußt, so daß sie nicht von „Abtretung“ der ostdeutschen Länder an Polen und Sowjetunion schreiben, sondern sie beschreiben die Grenzen zu Polen als endgültig unveränderlich und bezeichnen Ostdeutschland als „unter polnischer Verwaltung“ stehend. Kein Winkeladvokat könnte diese Rechtsbeugung besser konstruieren ! Nach dieser Rechtslage kann der 2+4-Vertrag „nur als Staatsstreich der BRD-DDR-Vertreter gewertet werden, um das vorherrschende System aufrecht erhalten zu können“ (Metapedia). So ist das Deutsche Reich nach wie vor geteilt, die Wiedervereinigung Gesamtdeutschlands wird uns versagt, und unsere „Volksvertreter“ sind nichts als landesverräterische Erfüllungsgehilfen der Besatzungsmächte. Der 2+4-Vertrag bedeutet eine Fortschreibung der „Rechte“ der Allierten über Deutschland. Es lagern nach wie vor die Massenvernichtungswaffen (130 Atombomben der USA) in unserem Land. Nach der Feindstaatenklausel der UNO kann die USA ohne weiteres militärisch eingreifen. Deutschland ist also weiterhin eine Kolonie der USA , dem größten Kriegstreiber der letzten 100 Jahre. Fortsetzung: |
|
| << | ||||
| www.cosmopan.de Karlheinz Baumgartl Oberhaus, 84367 Zeilarn Tel. +49 (0) 85 72 / 3 88 eMail: info@cosmopan.de |